Montag, 29. November 2021

Vernehmlassung zum Entwurf eines V. Nachtrags zum Jagdgesetz

Der Kanton St.Gallen vergibt alle acht Jahre rund 140 Jagdreviere an die Jagdgesellschaften. Ab 2024 erhalten die bisherigen Jagdgesellschaften bei der Neuvergabe der Reviere einen Vorrang gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Jagdgesellschaften müssen sich dazu neu als Vereine organisieren. Die Grünliberalen begrüssen die Anstrengungen des Volkswirtschaftsdepartements, mit dem Nachtrag zum Jagdgesetz die Vergabe der Pachtreviere praxistauglich zu gestalten.

Stellungnahme zu folgenden Artikeln:


Art.8
Die Art der Bewertung zur Ermittlung der notwendigen Mitgliederzahl eines Jagdvereines für des Reviers ist nicht bestimmt. Der personelle Aufwand für Hege- und Pflegearbeiten, sowie die Aufwände zur Erreichung des
Mindestabschusses richtet sich grundsätzlich nach der Grösse und der Topographie eines Reviers. Die Art der Bewertung muss sich deshalb an der bejagdbaren Fläche und deren Topographie orientieren.


Art. 10 und Art. 20
Die Führung der Jagdgesellschaften als Vereine ist zu begrüssen. Dies vereinfacht den administrativen Aufwand des ANJF.


Art.11
Auf die Unterscheidung in einheimische und auswärtige Reviere soll verzichtet werden. Die Unterscheidung hat keinerlei Einfluss auf die Qualität der Jagdausübung oder zur Sicherstellung des Mindestabschusses. Auch stellt diese Unterscheidung eine Rechtsungleichheit zu Ungunsten der auswärtigen Reviere dar.

Dass die Vergabe weiterhin an die Erfüllung der notwendigen Mitgliederzahl gebunden wird, bietet keine Gewähr, dass ein Revier im Sinne des Gesetzgebers bejagt wird. Langjährige jagdliche Revierkenntnisse und Kontakte zu Land- und Forstwirtschaft sind elementar zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, des Mindestabschusses und der nachhaltigen und langfristigen Verbesserung des Lebensraumes.

Deshalb ist ein Revier an jene Jagdgesellschaft zu vergeben, welche

  • die notwendige Mitgliederzahl jagdberechtigter Personen erfüllt oder am nächsten kommt
  • mehr Mitglieder aus der vorangehenden Pachtperjode aufweist
  • deren Altersstruktur die Erfüllung der Aufgaben des entsprechenden Reviers besser gewährleistet.


Sollte eine bisherige Jagdgesellschaft ihr Revier nicht mehr zugesprochen bekommen, wird die neue nachfolgende Jagdgesellschaft verpflichtet, die jagdlichen Einrichtungen der bisherigen Jagdgesellschaft zu übernehmen und  entsprechend zu entgelten. Sollten sich die Gesellschaften nicht über die Höhe der Entschädigung einigen können, tritt das ANJF als Vermittler auf. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass im Lebensraum zusätzliche jagdliche Einrichtungen entstehen.